P Honorius (8 results)
Published by Cambridge University, 1924
- Hardcover
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hardcover. Condition: Good. xxviii, 66 pages 23 cm. Hardcover. Good binding and cover. Library stamps and markings. Cambridge Anglo-Norman texts, no. 1, 1924. Three Anglo-Norman poems: a version of St. Elizabeth's vision of the Assumption; an anonymous poem on the Judgment, edited from a thirteenth century ms. in St. John's coll…ege, and "Divisiones mundi", translated by Perot de Garbelei, mainly from Honorius Augustodunensis' De philosophia mundi and De imagine mundi.

Published by Räber, Luzern,, 1865
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Add to basket220x140mm, 80Seiten, Photogr. portrait du P. Theodosius sur la page de titre. Envois Europe jusqu'à valeur du colis 150 EUR : TVA inclus dans montant final. Exceptions taxes postales locales à la charge de l'acheteur (~2 EUR). Contact via notre page d'accueil en cas de problème. / Shipments to Europe with a package value of up t…o 150 EUR : VAT included in total amount. Local postal fees apply to buyers in Euroe (~2 EUR). Contact us via our homepage if needed.
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Add to basketLnd.1868. xvi,149 pp. Hcl (libr.st., sl.foxed).

Published by Glarus, Buchdruckerei von J. Vogel 1873., 1873
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Add to basketKl.-8°. 17 SS. OBrosch. (wenig stockfleckig). Leichte Alters-, kaum Gebrauchsspuren. Gesamthaft weitestgehend sauberes und gutes Exemplar. Anderweitig ist diese offenbar zu einem Stein des öffentlichen Anstosses gewordene ?Kapuzinerpredigt? nicht nachweisbar. ? Seit 1674 bestand in Näfels ein Kapuzinerkloster (vgl. HLS, Lemma Ka…puziner, und P. M. Künzle, Die schweizerische Kapuzinerprovinz, 1928 passim). Anscheinend betreuten Patres von dort aus Kirchen in der Umgebung, so auch das ca. 10 km entfernte Schänis im Kanton St. Gallen. ? ?Den 20. Januar, am Feste des hl. Sebastianus, Kirchenpatron von Schänis, hatte ich die Ehre, die Festpredigt zu halten. Die Zeit, in welcher der hl. Sebastian lebte und wirkte, gab mir Anlass, über den Kampf zwischen dem positiven Christenthum und dem Unglauben oder Rationalismus zu sprechen, und ich glaubte angesichts der neuesten Ereignisse dazu berechtiget zu sein. Ich predigte allerdings mit Begeisterung, wie es das Volk gerne sieht, aber von Wuthausbruch, dessen mich die Tit. Kirchenverwaltung von Schänis beschuldiget, weiss ich nichts, und wer den P. Guardian von Näfels kennt, weiss, dass er dessen nicht einmal fähig ist. Auch in Schänis war ich nicht von Wuth beseelt, predigte nicht gegen Freisinnige und Andersgläubige, sondern nur im allgemeinen ohne irgend eine Konfession zu nennen von den Feinden der kath. Kirche als Trägerin des positiven Christenthums. Dennoch fand sich der Tit. Kirchenverwaltungsrath von Schänis bemüssiget, mich bei meiner [wohl: klösterlichen] Familie in einem geharnischten Schreiben des Kanzelmissbrauches und als Fanatiker, der Hass und Parteileidenschaft gegen Andersgesinnte schüre und auf die Spitze treibe, zu verklagen; dass somit meine pastorelle Aushülfe nicht mehr nachgesucht werden und das Betreten der Kanzel von Schänis mir untersagt sein soll. Woher der Tit. Kirchenrath von Schänis das Recht nimmt, einem vom Hochw. Bischofe der Diöcese approbirten und bevollmächtigten Priester zu verbieten die Kanzel von Schänis zu besteigen, weiss ich nicht, ich denke von dem jetzt beliebten Rechtsgrundsatz: Recht ist, was ich zum Recht mache. Diesen Anklagen gegenüber weiss ich nichts Besseres zu thun, als das Corpus delicti, meine Predigt der Oeffentlichkeit zu übergeben. Ich habe sie zwar nicht zur Veröffentlichung durch die Presse niedergeschrieben, sonst würde ich sie besser und stylgerechter ausgearbeitet haben.? (p. 3 f.). ? Die Predigt nahm übrigens im herrschenden Rahmen des Kulturkampfs und auch in Bezug auf den Vorwurf des Ultramontanismus durchaus aktuelle Themen wie z.B. Aspekte des Ersten Vatikanischen Konzils (Vaticanum I) auf, so u.a. das Unfehlbarkeitsdogma und die Bildung der Christ- oder Altkatholischen Gemeinde, und das in apologetischer Weise, was liberaleren Zeitgenossen wenig behagt haben dürfte. Es liegt hier somit ein schönes Beispiel einer veritablen modernen ?Kapuzinerpredigt? vor. Der unbeugsame Guardian, Pater Honorius, dessen Familiennamen nicht erscheint, ist leider nicht näher eruierbar (nicht bei Künzle, op. cit.). Sprache: de.
More images[Vereinsstatuten, Gründungsstatuten] : Programm für Gründung eines Lehrerinnen-Seminars im Kanton Zug.
[Vereinsvorstand mit P. Honorius Elsener, u. Franz Josef Hegglin, Red./Hsg.].
Published by Einsiedeln, Gedruckt bei Gebr. Karl und Nikolaus Benziger 1850 -, 1850
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Add to basket8°. 4 SS. (Faltbogen). Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Kopfvignette (2.5 x 5 cm) in Holzstich. Wenig Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar. - - Vignette: Jesus spricht zu den Kindern - Vereinsvorstand nach S. Neumayer, 2003, p. 68 - "§ 1. Der Verein der Schulschwestern, welcher mit bischöflicher Genehmigung im Ja…hre 1844 im Kanton Zug sich gebildet und seither allgemeine Anerkennung gefunden hat, wünscht für seine Kandidatinnen ein Seminar zu errichten und mit demselben ein Pensionat für Töchter, sowie eine Versorgungsanstalt für seine gedienten Lehrerinnen zu verbinden; § 2. Da der Verein [.] nicht im Stande ist, die für den Ankauf und Einrichtung des Gebäudes erforderliche Summe von circa 12'000 Franken* zusammenzubringen; so haben einige Freunde christlicher Jugendbildung sich entschlossen, [.] eine Hülfsgesellschaft zu bilden. [.]. § 3. Wer sich verpflichtet [.] innert Jahresfrist wenigstens 24 Fr. [.] beizutragen, ist aktives Mitglied. Wer aber [.] das Unternehmen mit einem beliebigen Beitrag [.] unterstützt, wird als Wohlthäter [.] betrachtet. [.] [.] § 5. In der ersten Generalversammlung wird die Hülfsgesellschaft [.] eine definitive Direktion zur Leitung der Geschäfte ernennen. § 6. Diese Direktion hat nach den ihr gewordenen Aufträgen namens der Gesellschaft zu handeln [. .und] nachdem sie die Aufgabe gelöst und das Gebäude den Schulschwestern wird übergeben haben, ausführlichen Bericht mit spezifizirter Rechnung abzustatten. § 7. So lange der Verein der Schulschwestern das ihm abgetretene Gebäude [.] benützt, hat die Hülfsgesellschaft auf dasselbe keinerlei Ansprüche. [.] § 8. Wenn die Beiträge der noch lebenden Antheilnehmer nicht mehr ein Viertheil des Stiftungskapitals ausmachen, so treten an die Stelle der Hülfsgesellschaft : a) Die Regierung des Kantons Zug, b) die Kapitelsgeistlichkeit und c) der Gemeinderath der betreffenden Gemeinde mit je einer Stimme, von welchen deßhalb die Genehmigung unter Vorlegung des gegenwärtigen Programms nachzusuchen ist." (*1850 entspricht der Kostenvoranschlag gem. KPI 2009 rd. CHF 227'000, gem. Histor. Lohnindex HLI CHF 1'417'014) -- Bereits 1843/44 hatte der Kapuzinerpater Theodosius Florentini in Menzingen eine Gemeinschaft der Lehrschwestern gegründet und 1844 mit Pfr. Johann Joseph Röllin eine Mädchenschule errichtet, was den Beginn von beachtlichen Erweiterungen, Spezialisierungen, An-, Um- u. Neubauten bedeutete. (N. Eckert, Schlusspunkt nach 160 Jahren, in: Univ. Zürich, Inst. f. Erziehungswissenschaft, Schriftenreihe Hist. Bildungsforsch. H. 4, 2015, p. 25 u. ff.). - Im zugerischen Menzingen war man nach Regeneration und Sonderbundskrieg gewillt, der Kongregation "einen sicheren Rückhalt zu schaffen und sie vor allem in der Gegend zu verankern, da ausgebildete Lehrkräfte zu dieser Zeit nicht zahlreich und dadurch sehr gesucht sind. Deshalb bildet sich [.] im Jahr 1850 die 'Hilfsgesellschaft'. [.] Die Gesellschaft kauft im Oktober 1850 das Haus von Johann Peter Hegglin** [in Menzingen] als Wohn- und Unterrichtsgebäude [.] und übergibt es den Schwestern im Mai 1851. Damit ist der offizielle Anfang für das Primarlehrerinnenseminar gemacht." (etc.; ausführlich u. einlässlich S. Neumayer, in: Tugium 19/2003, p. 68, das 'Programm' als Exemplar der SKBZ erw. Anm. 38; **ein hinter dem im Dezember 1994 abgebrochenen sog. 'Kieferhaus' stehendes stattliches Haus, die 'Hegglin'sche Liegenschaft im Unterdorf'; P. Holzer, in: Tugium 12/1996, p. 120, m. Abb. 3; S. Neumayer p. 69, Abb. 6 u. p. 70, Abb. 8; zum 'ältesten Teil des Instituts Heiligkreuz', einem 'dreigeschossigen quadratischen Haus mit Zelt-Mansardendach aus dem letzten [19.] Jahrhundert' s. KD Kt. Zug I, 1934, p. 239; vgl. kloster-menzingen ch/mutterhaus, mit hist. photogr. Aufnahme). - Sprache: de.
More images[Vereinsstatuten, Gründungsstatuten] : Programm für Gründung eines Lehrerinnen-Seminars im Kanton Zug.
[Vereinsvorstand mit P. Honorius Elsener, u. Franz Josef Hegglin, Red./Hsg.].
Published by Einsiedeln, Gedruckt bei Gebr. Karl und Nikolaus Benziger 1850 -, 1850
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Add to basket8°. 4 SS. (Faltbogen). Schriftsatz in 7-Punkt Fraktur. Kopfvignette (2.5 x 5 cm) in Holzstich. Wenig Alters- u. Gebrauchsspuren. Gesamthaft gutes Exemplar. - - Vignette: Jesus spricht zu den Kindern - Vereinsvorstand nach S. Neumayer, 2003, p. 68 - "§ 1. Der Verein der Schulschwestern, welcher mit bischöflicher Genehmigung im Ja…hre 1844 im Kanton Zug sich gebildet und seither allgemeine Anerkennung gefunden hat, wünscht für seine Kandidatinnen ein Seminar zu errichten und mit demselben ein Pensionat für Töchter, sowie eine Versorgungsanstalt für seine gedienten Lehrerinnen zu verbinden; § 2. Da der Verein [.] nicht im Stande ist, die für den Ankauf und Einrichtung des Gebäudes erforderliche Summe von circa 12'000 Franken* zusammenzubringen; so haben einige Freunde christlicher Jugendbildung sich entschlossen, [.] eine Hülfsgesellschaft zu bilden. [.]. § 3. Wer sich verpflichtet [.] innert Jahresfrist wenigstens 24 Fr. [.] beizutragen, ist aktives Mitglied. Wer aber [.] das Unternehmen mit einem beliebigen Beitrag [.] unterstützt, wird als Wohlthäter [.] betrachtet. [.] [.] § 5. In der ersten Generalversammlung wird die Hülfsgesellschaft [.] eine definitive Direktion zur Leitung der Geschäfte ernennen. § 6. Diese Direktion hat nach den ihr gewordenen Aufträgen namens der Gesellschaft zu handeln [. .und] nachdem sie die Aufgabe gelöst und das Gebäude den Schulschwestern wird übergeben haben, ausführlichen Bericht mit spezifizirter Rechnung abzustatten. § 7. So lange der Verein der Schulschwestern das ihm abgetretene Gebäude [.] benützt, hat die Hülfsgesellschaft auf dasselbe keinerlei Ansprüche. [.] § 8. Wenn die Beiträge der noch lebenden Antheilnehmer nicht mehr ein Viertheil des Stiftungskapitals ausmachen, so treten an die Stelle der Hülfsgesellschaft : a) Die Regierung des Kantons Zug, b) die Kapitelsgeistlichkeit und c) der Gemeinderath der betreffenden Gemeinde mit je einer Stimme, von welchen deßhalb die Genehmigung unter Vorlegung des gegenwärtigen Programms nachzusuchen ist." (*1850 entspricht der Kostenvoranschlag gem. KPI 2009 rd. CHF 227'000, gem. Histor. Lohnindex HLI CHF 1'417'014) -- Bereits 1843/44 hatte der Kapuzinerpater Theodosius Florentini in Menzingen eine Gemeinschaft der Lehrschwestern gegründet und 1844 mit Pfr. Johann Joseph Röllin eine Mädchenschule errichtet, was den Beginn von beachtlichen Erweiterungen, Spezialisierungen, An-, Um- u. Neubauten bedeutete. (N. Eckert, Schlusspunkt nach 160 Jahren, in: Univ. Zürich, Inst. f. Erziehungswissenschaft, Schriftenreihe Hist. Bildungsforsch. H. 4, 2015, p. 25 u. ff.). - Im zugerischen Menzingen war man nach Regeneration und Sonderbundskrieg gewillt, der Kongregation "einen sicheren Rückhalt zu schaffen und sie vor allem in der Gegend zu verankern, da ausgebildete Lehrkräfte zu dieser Zeit nicht zahlreich und dadurch sehr gesucht sind. Deshalb bildet sich [.] im Jahr 1850 die 'Hilfsgesellschaft'. [.] Die Gesellschaft kauft im Oktober 1850 das Haus von Johann Peter Hegglin** [in Menzingen] als Wohn- und Unterrichtsgebäude [.] und übergibt es den Schwestern im Mai 1851. Damit ist der offizielle Anfang für das Primarlehrerinnenseminar gemacht." (etc.; ausführlich u. einlässlich S. Neumayer, in: Tugium 19/2003, p. 68, das 'Programm' als Exemplar der SKBZ erw. Anm. 38; **ein hinter dem im Dezember 1994 abgebrochenen sog. 'Kieferhaus' stehendes stattliches Haus, die 'Hegglin'sche Liegenschaft im Unterdorf'; P. Holzer, in: Tugium 12/1996, p. 120, m. Abb. 3; S. Neumayer p. 69, Abb. 6 u. p. 70, Abb. 8; zum 'ältesten Teil des Instituts Heiligkreuz', einem 'dreigeschossigen quadratischen Haus mit Zelt-Mansardendach aus dem letzten [19.] Jahrhundert' s. KD Kt. Zug I, 1934, p. 239; vgl. kloster-menzingen ch/mutterhaus, mit hist. photogr. Aufnahme). - Sprache: de.

Language: Italian
Published by Biblioteca apostolica vaticana, Città del Vaticano, 2010
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De Monarchia Galliae, Sive De Republica Galliae et regum officiis, libri duo.
SESELLIUS Claudius - Joannes TILIUS - Vincentius LUPANUS - P. HONORIUS - Joannes BOTERI :
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Add to basketLugduni Batavorum (Leiden), Ex officina Elzeviriana, 1626, in-12°, engraved title + 613 pp + (10) nn pp, contemporary overlapping vellum. Upper margin of title cut away but only with a width of 6mm and not in the plate (probably to remove name of previous owner). Fine copy. On the engraved title page (and in handwriting on the s…pine) the title is given as; Respublica, Sive Status Regni Galliae. Followed by Ioannes Tilius, De rebus Gallicis; Vincentius Lupanus, In commentarios De magistratibus et praefecturis Francorum.; Philippus Honorius, De regno Gallico, Sive Francico relatio; Ioannes Boterus, De regno Gallico relatio; Regum et reginarum coronatio; Series et chronologia brevis regum Galliae. (See Willems 259, Berghman n° 1622).