die verordnungen vom 3 Februar 1847., Nauwerck Karl, Leipzig 1
Nauwerck Karl, 1810-1891
From Hammelburger Antiquariat, Hammelburg, Germany
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die verordnungen vom 3 Februar 1847., Nauwerck Karl, Leipzig 1847, HOFBIBLIOTHEK WITTELSBACH die Verordnungen vom 3 Februar 1847 über die ständischen Einrichtungen in Preußen beleuchtet von Karl Nauwerck. Leipzig G. Mayer 1847. 8°, 21x 13 cm., orig. Pappeinbd., 103 S. HIER AUS DER HOFBIBLIOTHEK WITTELSBACH SEHR SELTEN. Gesetzliche Bestimmungen über den Vereinigten Landtag: vom 3. Februar 1847 Patent die ständischen Einrichtungen betreffend vom 3. Februar 1847 WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN, KOENIG VON PREUSSEN etc. etc. Thun kund und fuegen hiermit zu wissen: Seit dem Antritt Unserer Regierung haben Wir der Entwickelung der staendischen Verhaeltnisse Unseres Landes stets Unsere besondere Sorgfalt zugewendet. Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben des von Gott Uns verhiehenen Koeniglichen Berufs, in welchem Uns das zwiefache Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Wuerde und die Macht der Uns von Unseren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt Unseren Nachfolgern in der Regierung zu bewahren, zugleich aber auch den getreuen Staenden Unserer Monarchie diejenige Wirksamkeit zu verleihen, welche, im Einklang mit jenen Rechten und den eigenthuemlichen Verhaeltnissen Unserer Monarchie, dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft zu sichern, geeignet ist. Im Hinblick hierauf haben Wir, fortbauend auf den von Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestaet gegebenen Gesetzen, namentlich auf der Verordnung ueber das Staatsschuldenwescn vom 17. Januar 1820 und auf dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstaende vom 5. Juni 1823 beschlossen, was folgt: 1) So oft die Beduerfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die Einfuehrung neuer, oder eine Erhoehung der bestehenden Steuern erfordern moechten, werden Wir die Provinzialstaende der Monarchie zu einem Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um fuer Erstere die durch die Verordnung ueber das Staatsschuldenwesen vorgesehene staendische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu Letzterer Uns ihrer Zustimmung zu versichern. 2) Den Vereinigten staendischen Ausschuß werden Wir fortan periodisch zusammenberufen. 3) Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertretung dem Vereinigten staendischen Ausschusse uebertragen Wir: a) in Beziehung auf den staendischen Beirath bei der Gesetzgebung diejenige Mitwirkung, welche den Provinzialstaenden durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 §. III. Nr. 2., so lange keine allgemeine staendische Versammlungen Statt finden, beigelegt war; b) die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 vorgesehene staendische Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, soweit solche nicht der staendischen Deputation fuer das Staatsschuldenwesen uebertragen wird; c) das Petitionsrecht ueber innere, nicht blos provinzielle Angelegenheiten. Alles dies nach naeherer Vorschrift der Verordnungen vom heutigen Tage: - ueber die Bildung des Vereinigten Landtages, - ueber die periodische Zusammenberufung des Vereinigten staendischen Ausschusses und dessen Befugnisse, und - ueber die Bildung einer staendischen Deputation fuer das Staatsschuldenwesen. Indem Wir sonach ueber die Zusagen Unseres Hoechstseeligen Herrn Vaters Majestaet hinaus, die Erhebung neuer, sowie die Erhoehung der bestehenden Steuern an die, im Wesen deutscher Verfassung begruendete Zustimmung der Staende gebunden und dadurch Unseren Unterthanen einen besonderen Beweis Unseres Koenighichen Vertrauens gegeben haben, erwarten Wir mit derselben Zuversicht auf ihre so oft erprobte Treue und Ehrenhaftigkeit, mit welcher Wir den Thron Unserer Vaeter bestiegen haben, daß sie Uns auch bei diesem wichtigen Schritte getreulich zur Seite stehen und Unsere - nur auf des Vaterlandes Wohl gerichteten - Bestrebungen nach Kraeften unterstuetzen werden, damit denselben unter Gottes gnaedigem Beistande das Gedeihen nicht fehle. Urkundlich unter Unserer Hoechsteigenhaendigen Unterschrift und beigedrucktem Koeniglichen Insiegel. Gegeben Berlin, d. Seller Inventory # 8736
Bibliographic Details
Title: die verordnungen vom 3 Februar 1847., ...
Publisher: Nauwerck Karl, 1810-1891
Binding: Hardcover
Condition: very good
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