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8°. XLVIII, 268 SS. OHLn. (Ecken u. Kanten etwas beschabt) mit farb. Deckeltitel. Erste Ausgabe. Leichtere Alters- u. Gebrauchsspuren. Besitzerstempel a. Titelbl. (m. Abklatsch a. Vorsatz). Gesamthaft sauberes, recht gutes Exemplar. ?Die Militärstrafgerichtsordnung begeht am 1. Januar 1915 ihren fünfundzwanzigsten Geburtstag. [.] Die MilStPO wusste sich die Errungenschaften der neueren Wissenschaft zunutze zu machen und damit Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zu verbinden; sie grenzt die militärische und die richterliche Gewalt in einer unseren staatlichen Einrichtungen angemessenen Weise scharf ab. [.] Wenn der Militärjustiz trotzdem immer noch ein gewisses Omen anhaftet und ihr die Volkstümlichkeit fehlt, so liegt dies in der Mangelhaftigkeit des materiellen Strafrechts, das die Militärgerichte anwenden müssen. [. Das] veraltete, lückenhafte, ungenügende MStR von 1851 schleppt sein kümmerliches Dasein fort und harrt der Erlösung durch das bürgerliche schweizerische Gesetzbuch [i.e. Zivilgesetzbuch v. 1907/1912], dessen Vorentwurf vom April 1909 in Art. 3 fast prophetisch sagt: ?Dieses Gesetz gilt auch für Militärpersonen. [.].? Möge ihm die Erlösung recht bald zuteil werden. Kaum je hat ein wichtiges und einschneidendes Gesetz solange einer Bearbeitung entbehrt. [.] Die letzten Jahre haben jedoch merkliche Veränderungen gebracht; die Zahl der militärgerichtlichen Fälle steigerte sich in überraschender Weise, was viel weniger mit der zunehmenden Kriminalität im Heere, als mit der strengeren Behandlung einzelner häufig vorkommender Delikte wie Desertion (Nichteinrücken in den Dienst) und Insubordination zusammenhängt. So wuchs das Bedürfnis nach einem Kommentar der MilStPO, welche, wie jedes Gesetz, zahlreiche, bei der praktischen Anwendung auftauchende Fragen ungelöst lässt. Eine Gerichtspraxis konnte sich nicht bilden, weil unter den Divisionsgerichten jeder Zusammenhang fehlt, die Rechtsprechung des Militärkassationsgerichts aber bis vor kurzem aus zwei bis drei Dutzend Entscheidungen bestand, deren wichtigere in der schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht veröffentlicht wurden. [.]. Die Aufgabe des Kommentators eines Prozessgesetzes besteht darin, es auszulegen, dem Leser verständlich zu machen und damit sichere Wegleitung für seine Anwendung zu geben.? (pp. III?V). -- ?Nach einigen kurzlebigen Kodifikationen verabschiedete die Tagsatzung 1838 ein Gesetz für die Strafrechtspflege bei den eidgenössischen Truppen, worin juristisch ausgebildete Offiziere, unter dem Oberauditor als Chef, zum Justizstab, dem Vorgänger des heutigen Dienstzweigs der Militärjustiz, zusammengefasst wurden. Wenn im Sonderbundskrieg 1847-1848 viele Delikte ungesühnt blieben, so war dies weniger auf die damaligen Rechtsgrundlagen als vielmehr auf den Bürgerkrieg zurückzuführen, der manche staatliche Institution erschütterte. Bald nach der Annahme der Verfassung von 1848 erliessen National- und Ständerat ein Gesetz über die Strafrechtspflege für die eidg. Truppen. Es sah Geschworenengerichte vor und war allzu kompliziert. 1889 nahm die Bundesversammlung die vom nachmaligen Bundesrat Eduard Müller ausgearbeitete Militärstrafgerichtsordnung an, die - mehrfach revidiert - während der beiden Weltkriege Geltung besass. Vom Bundesrat beauftragt, entwarf Ernst Hafter [od. Haffter] ein neues Militärstrafgesetzbuch. Es trat 1927 in Kraft, lautete in weiten Teilen gleich wie das ab 1942 geltende bürgerliche Strafgesetzbuch, sah aber in Kriegszeiten für Landesverrat (bis 1992) die Todesstrafe vor. Letztere wurde 1939?1945 durch Divisionsgerichte mehrmals verhängt, jedoch erst nach der Bestätigung durch das Militärkassationsgericht und der Abweisung der Begnadigungsgesuche durch die Bundesversammlung vollstreckt. Der 1980 in Kraft getretene Militärstrafprozess hat die Zahl der Divisionsrichter reduziert, das früher nur aus Offizieren bestehende Militärkassationsgericht auch mit Unteroffizieren und Soldaten besetzt und das Militärappellationsgericht als Z. Seller Inventory # JU050818
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