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8°. VIII, 571 SS. Sammlung der gefalteten, unbeschnittenen u. ungehefteten Bogen. Erste Ausgabe. Seiten unterschiedlich etwas gebräunt u. stockfleckig (erste Lage mehr). Etwas Alters- und Lagerungs-, kaum eigentliche Gebrauchsspuren. Gesamthaft relativ gutes Exemplar. Barth 24604. - Band 2 erschien in 2 Teilen auch unter dem Titel ?Bürgerliches Gesetzbuch für den Kanton Unterwalden? (Teil 1: Personenrecht, 1852; Teil 2: Erbrecht, 1859). Vgl. SNB. ? ?Die erste Zusammenstellung der Landesgesetze von Nidwalden geschah im Jahre 1456. Darauf wurde das Landes-Artikelbuch in den Jahren 1623, 1731, 1782 und 1806 einer Revision unterworfen. Von allen diesen Revisionen wurde bisher keine dem Drucke übergeben. [.] Die Kantonsverfassung von 1850 schrieb [.] vor, dass das Gesetzbuch mit Beförderung auf Grundlage der Verfassung revidirt werden solle [.]. Nachdem solches [.] geschehen, [.] überwies der w. w. Rath die solcher Art veranstaltete Sammlung unterm 30. Mai 1857 der Gesetzes-Commission zur Prüfung. [.] Endlich wurde den 22. November 1857 von der Gesetzes-Commission in Sache dem h. Landrathe einlässlicher Bericht erstattet und es hat dann derselbe [.] beschlossen und erkennt: § 1. Gegenwärtige Gesetzes-Sammlung [.] bildet den ersten Band der amtlichen Gesetzes-Sammlung für Nidwalden [etc. .] § 7. Mit gegenwärtiger Erklärung der vorliegenden Gesetzes-Sammlung als offizielles Gesetzbuch hört das Landbuch von 1806 auf, als praktisch-geltende Gesetzes-Sammlung zu bestehen, soweit es nicht zur Beurtheilung früherer Rechtsverhältnisse als damals massgebend gewesene Norm in Betracht fällt. Also beschlossen zu Stanz [Stans], den 25. Wintermonat 1857.? (Vorwort). -- Huber erwähnt diese Version nicht in seinen Betrachtungen Nidwaldnerischer Gesetzbücher, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass es sich hier gewissermassen um eine aktualisierte Form des Landbuches und nicht eigentlich um ein neues (allenfalls kodifiziertes) Werk handelt. Und da sich das Allgemeine Gesetzbuch offenbar an einer Wegscheide kurz vor den Kodifizierungen befand, nahm es Huber ev. aus diesem Grund auch nicht mehr als quasi authentisches Werk in die von ihm berücksichtigten Rechtsquellen auf. ? ?Nidwalden erhielt den ersten Teil eines Bürgerlichen Gesetzbuches, das Personenrecht, an der Landsgemeinde 1851 und durch Beschluss des Landrates vom 23. Oktober 1852, mit Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1853. Darauf folgte, datiert vom 22. Februar 1859, der zweite Teil, das Erbrecht, in Kraft erklärt auf den 1. April 1859. Dagegen blieb das Sachenrecht (1868) im Entwurfe liegen. Das Gesetzbuch für den Kanton etc., 1867 herausgegeben, enthält die in Kraft bestehenden Gesetze und Verordnungen, mit Ausnahme des BG.? (Huber 1, 1886, p. 58; vgl. auch 4, 1893, p. 160: Landbuch, und 196 f., sowie die resp. Querverweise in den jew. Fussnoten). Sprache: de. Seller Inventory # JU0204117
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