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    Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -Fachbuch aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Zielvereinbarung des Hessischen Hochschulgesetzes. In der Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes wird die Zielvereinbarung als 'das Instrument der Umsetzung der landespolitischen Zielsetzungen' genannt. Zielvereinbarungen sollen nunmehr an die Stelle der Zielvorgaben treten, vgl.91 Hochschulgesetzentwurf (HHGE). Bislang bestanden sie lediglich als Kann-Bestimmung95 Hochschulgesetz (HHG). Das Instrumentarium der Zielvereinbarungen kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist mit weiteren Elementen des sogenannten Neuen Steuerungsmodells in Beziehung zu setzen.Zum Teil wird die Auffassung vertreten, Rechtscharakter, inhaltliche Reichweite und Verbindlichkeit von Zielvereinbarungen seien noch nicht geklärt. Der geforderte Rückzug des Haushaltsgesetzgebers aus der haushaltsmäßigen Detailsteuerung berührt verfassungsrechtliche Haushaltsgrundlagen.Teilweise wird befürchtet, das Neue Steuerungsmodell führe zu einem normativen Kahlschlag, zu einer Blankodelegation von Gesetzgebungsbefugnissen an die Exekutive.Demokratisch-parlamentarische Legitimation und rechtsstaatliche Vorhersehbarkeit und Bestimmbarkeit seien dadurch gefährdet. Dieses Verständnis des demokratischen Rechtsstaates geht von einer linearen Legitimationskette aus, bei der im Wege eines strikten Gesetzesvollzuges gesetzliche Anweisungen hierarchisch und inputorientiert von der Verwaltung umgesetzt werden. Danach ist die Verwaltungsorganisation ein Mittel zum Zwecke des Gesetzesvollzugs. 24 pp. Deutsch.

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    Taschenbuch. Condition: Neu. Druck auf Anfrage Neuware - Printed after ordering - Fachbuch aus dem Jahr 2000 im Fachbereich Jura - Sonstiges, , Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Zielvereinbarung des Hessischen Hochschulgesetzes. In der Novelle des Hessischen Hochschulgesetzes wird die Zielvereinbarung als 'das Instrument der Umsetzung der landespolitischen Zielsetzungen' genannt. Zielvereinbarungen sollen nunmehr an die Stelle der Zielvorgaben treten, vgl.91 Hochschulgesetzentwurf (HHGE). Bislang bestanden sie lediglich als Kann-Bestimmung95 Hochschulgesetz (HHG). Das Instrumentarium der Zielvereinbarungen kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist mit weiteren Elementen des sogenannten Neuen Steuerungsmodells in Beziehung zu setzen.Zum Teil wird die Auffassung vertreten, Rechtscharakter, inhaltliche Reichweite und Verbindlichkeit von Zielvereinbarungen seien noch nicht geklärt. Der geforderte Rückzug des Haushaltsgesetzgebers aus der haushaltsmäßigen Detailsteuerung berührt verfassungsrechtliche Haushaltsgrundlagen.Teilweise wird befürchtet, das Neue Steuerungsmodell führe zu einem normativen Kahlschlag, zu einer Blankodelegation von Gesetzgebungsbefugnissen an die Exekutive.Demokratisch-parlamentarische Legitimation und rechtsstaatliche Vorhersehbarkeit und Bestimmbarkeit seien dadurch gefährdet. Dieses Verständnis des demokratischen Rechtsstaates geht von einer linearen Legitimationskette aus, bei der im Wege eines strikten Gesetzesvollzuges gesetzliche Anweisungen hierarchisch und inputorientiert von der Verwaltung umgesetzt werden. Danach ist die Verwaltungsorganisation ein Mittel zum Zwecke des Gesetzesvollzugs.