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Zweite vermehrte Ausgabe. 8°. LXVIII, 404 SS. HLn. (Rücken u. Rückenschild fachmänn. erneuert). Seiten unterschiedlich gebräunt u. stockfleckig, reichlich mit (späteren) Durchschussblättern ergänzt, diese sowie die Vorsätze u. Textseiten mit alten u. älteren Notizen (teilw. stenogr.) meist in Bleistift, teils in Tinte, An- u. Unterstreichungen. Alters-, Lagerungs- u. Gebrauchsspuren. Intensiver bearbeitetes, dennoch recht ordentliches und relativ gepflegtes, grundsätzlich auch interessantes Exemplar. Als ursprünglicher Verfasser des Sachsenspiegels wird Eike von Repgow (Repkow, Repkov; 1180?1233) vermutet. - Der vorliegende Band ist in sich so vollständig: ?Diese Ausgabe umfasst nur das sächsische Landrecht. Die Gründe für die Ausschliessung des Lehnrechts lagen für mich theils in dem geringern Bedürfniss für dessen Bearbeitung, theils in der Nothwendigkeit, dazu noch andere Hülfsmittel herbeizuziehen, und in der Besorgniss, bei fernerer Ausdehnung des Plans dessen Ausführung vielleicht vereitelt zu sehen.? (p. IX, aus der Vorrede zur ersten Ausgabe dat. 21. März 1827). Homeyer äussert sodann die Hoffnung, ?dass für die zweite Erscheinung meiner Ausgabe immer genug geschehen sei, um ihr wesentliche Vorzüge vor der ersten zu sichern.? (p. XII). Mit einem reichhaltigen wissenschaftlichen Apparat, darunter einer Konkordanz (Varianten des Sachsenspiegels mit solchen des Schwabenspiegels) und ferner ein sehr ausführliches Wort- u. Sachregister. - Teil 2 erschien in zwei Bänden 1842 u. 1844 (2.1: Das sächsische Lehnrecht und der Richtsteig Lehnrechts; 2.2: Der Auctor V[etus] de Beneficiis, das Görlitzer Rechtsbuch und das System des Lehnrechts). Vgl. dazu IDS Zürich Universität u. VK GBV. -- Karl Gustav Homeyer (Wolgast in Neuvorpommern 1795-1874 Berlin), Jurist. Studium in Berlin, Göttingen und Heidelberg. Professur in Berlin, Mitglied des Staatsrates und Kronsyndikus. (Brockh. 9, 1894). ?Eine Schule im engeren Sinn hat Homeyer nicht gebildet; er war mehr ein auf die eigene wissenschaftliche Forschung gerichteter Gelehrter, dessen schöpferische Kraft eine Fülle bedeutender Werke hervorgebracht hat. Der Hauptteil davon bezieht sich auf die deutschen Rechtsbücher, von denen der Sachsenspiegel nahezu sein Leben lang im Mittelpunkt stand. Homeyer war der erste, der davon eine grosse kritische Ausgabe veranstaltete (Landrecht, 1827), das ?Muster von Edition? (Brunner). Entsprechende Ausgaben vom Sachsenspiegel-Lehnrecht und Richtsteig Lehnrechts, von verwandten Rechtsbüchern und vom System des Lehnrechts folgten.? (G. Schubart-Fikentscher, in: NDB). - Die drei bedeutendsten deutschen Rechtscodices symbolisieren sowohl kulturelle als auch machtmässige Strukturelemente: die Völkerschaften der Sachsen, Franken und Schwaben. ?Durch die ganze deutsche Geschichte hindurch tritt jene dreifache Abtheilung hervor, sowie in den fränkischen, sächsischen, schwäbischen Kaisergeschlechtern, wie in den sächsischen, schwäbischen, fränkisch-rheinischen Rechten und Rechtsbüchern des Mittelalters, in dem Sachsenspiegel nämlich, dem Schwabenspiegel und dem Kaiserrecht [alle Kaiser lebten nach fränkischem Recht]; wie ferner noch in unseren heutigen nord- und süd- und mitteldeutschen Sitten und Lebenseinrichtungen, so vorzüglich auch in der Sprache [.]. [Es] zeigt sich auch in den Gesetzen und Rechtsbüchern der theokratische Charakter. So wird in dem Sachsen- und Schwabenspiegel nicht blos jenes theokratische System über die Ableitung der Gewalt von Gott und die Vasallenschaft der weltlichen Gewalt gegen die geistliche aufgenommen. Es ist zugleich auch die Form der Darstellung hier wie überall poetisch.? (C. Th. Welcker, Deutsche Staatsgeschichte. In: Rotteck/Welcker, Staats-Lexikon 4, 1837, cit. p. 295 u. 315). - Von den drei Codices hat der Sachsenspiegel ?die grösste Breiten- und Tiefenwirkung erzielt; er übertrifft die anderen Rechtsbücher an Alter und inhaltlicher Ursprünglichkeit; er hat sie alle überdauert, ist doch seine subsidiäre Geltung in einigen. Seller Inventory # JU090371
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