Wer sich etwas grundlicher mit denjenigen Vorschriften innerhalb der Steuergesetze beschaf tigt, die die Regelung des Steuersatzes zum Inhalt haben, stellt sehr bald fest, dass sie sich von den Vorschriften allen sonstigen Inhalts auf zumindest zweifache Art und Weise abheben. Gehort ein steuergesetzlicher Rechtssatz dem Steuersatz- oder, wie man es in etwa genauso auch ausdrucken kann, dem Steuertarifrecht an, so zeichnet er sich namlich einmal dadurch aus, dass seine juristische Existenz eher eine solche "am Rande" des Notwendigen ist, er sei nen Platz im Gesetzestext nicht ein einziges Mal an erster oder zweiter Stelle, sondern immer erst gegen Schluss findet. Eine zweite Eigenart tritt hinzu. Lasst sich von einem steuergesetzli chen Rechtssatz sagen, dass er im Recht der Steuersatze zu Hause ist, so bedeutet das auch, dass sein Inhalt die breitere Offentlichkeit im Zweifel ganz aussergewohnlich stark bewegt, sich fur diese eine Einkommensteuerreform, man denke nur an die Reformdebatten der letzten zwei Jahre, schon in nichts anderem als darin manifestiert, dass der Spitzensatz der Einkom mensteuer um vier "Punkte" von 53 auf 49 oder um acht "Punkte" von 53 auf 45 v. R. sinkt. Das Steuersatzrecht besitzt, man mag die Dinge drehen und wenden wie man will, ein dem ubrigen Steuerrecht so nicht bekanntes Doppelgesicht: Es fuhrt steuersystematisch ein Schat tendasein, steuerpolitisch steht es im Rampenlicht."
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