sonderpadagogischer Massnahmen durch Beratungsstellen oder Schulen entscheiden unter Beachtung fachmedizinischer und psychologischer Gutachten Sonderpadago gen. Uber die Aufnahme in Kliniken, Krankenhauser, Heilstatten oder Sanatorien mit Sonderschulen oder Sonderschulklassen entscheiden Facharzte. [ ... ] (7) Die allgemeine Schulpflicht fur wesentlich physisch oder psychisch geschadigte Kinder besteht entsprechend den [ ... ] - Schulpflichtbestimmungen - vom beginnen den 7. Lebensjahr an und gilt als erfullt, wenn die dort genannten Bedingungen er reicht sind. (8) Geschadigte Vorschulkinder konnen vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in Vorschulteilen aufgenommen werden. [ ... ] Quelle: GB11969, Teil II, S. 36-40. 2.3.2 Empfehlung zur Ordnung des Sonderschulwesens Aus dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Marz 1972 1. Allgemeine Richtlinien 1.1 Aufgabe der Sonderschulen Die Sonderschulen sollen das Recht des behinderten Menschen auf eine seiner Be gabung und Eigenart entsprechenden Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie sind Statten der Habilitation und Rehabilitation in Familie, Wirtschaft und Gesell schaft. Eine der individuellen Eigenart der Schuler gemasse Bildung soll sie zu sozialer und beruflicher Eingliederung fuhren und ihnen zu einem erfullten Leben verhelfen. In die Sonderschule werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die infolge einer Schadigung in ihrer Entwicklung und in ihrem Lernen so beeintrachtigt sind, dass sie in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht ausreichend gefordert werden konnen. Besondere Aufgabe der Sonderschulen ist es, den Kindern und Jugendlichen rechtzeitig zu helfen, Vertrauen zu sich und ihren Leistungsmoglichkeiten zu gewin nen."
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Taschenbuch. Condition: Neu. This item is printed on demand - it takes 3-4 days longer - Neuware -sonderpädagogischer Maßnahmen durch Beratungsstellen oder Schulen entscheiden unter Beachtung fachmedizinischer und psychologischer Gutachten Sonderpädago gen. Über die Aufnahme in Kliniken, Krankenhäuser, Heilstätten oder Sanatorien mit Sonderschulen oder Sonderschulklassen entscheiden Fachärzte. [ . ] (7) Die allgemeine Schulpflicht für wesentlich physisch oder psychisch geschädigte Kinder besteht entsprechend den [ . ] - Schulpflichtbestimmungen - vom beginnen den 7. Lebensjahr an und gilt als erfüllt, wenn die dort genannten Bedingungen er reicht sind. (8) Geschädigte Vorschulkinder können vom 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht in Vorschulteilen aufgenommen werden. [ . ] Quelle: GB11969, Teil II, S. 36-40. 2.3.2 Empfehlung zur Ordnung des Sonderschulwesens Aus dem Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 16. März 1972 1. Allgemeine Richtlinien 1.1 Aufgabe der Sonderschulen Die Sonderschulen sollen das Recht des behinderten Menschen auf eine seiner Be gabung und Eigenart entsprechenden Bildung und Erziehung verwirklichen. Sie sind Stätten der Habilitation und Rehabilitation in Familie, Wirtschaft und Gesell schaft. Eine der individuellen Eigenart der Schüler gemäße Bildung soll sie zu sozialer und beruflicher Eingliederung führen und ihnen zu einem erfüllten Leben verhelfen. In die Sonderschule werden Kinder und Jugendliche aufgenommen, die infolge einer Schädigung in ihrer Entwicklung und in ihrem Lernen so beeinträchtigt sind, daß sie in den allgemeinen Schulen nicht oder nicht ausreichend gefördert werden können. Besondere Aufgabe der Sonderschulen ist es, den Kindern und Jugendlichen rechtzeitig zu helfen, Vertrauen zu sich und ihren Leistungsmöglichkeiten zu gewin nen. 576 pp. Deutsch. Seller Inventory # 9783810010636
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Condition: Gut. Zustand: Gut - Gebrauchs- und Lagerspuren. Außen: verschmutzt, vergilbt, angestoßen. Aus der Auflösung einer renommierten Bibliothek. Kann Stempel beinhalten. | Seiten: 576 | Sprache: Deutsch | Produktart: Bücher. Seller Inventory # 140993/203
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