Auch heute noch sind verschiedene lateinische Spruchregeln zum Unterhaltsrecht im Umlauf. Prominentestes Beispiel ist der Regelsatz "In praeteritum non vivitur" (= man lebt nicht in der Vergangenheit). Ausgehend von diesem Befund untersucht der Autor den quellenhistorischen Hintergrund, vor dem sich die Regelsatze gebildet haben, und geht der Frage nach, aus welchen Grunden diese spruchregelhaften Rechtssatze in unterschiedlichen historischen und sozialen Kontexten inhaltliche Geltung bewahrt haben. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die von ihm angefuhrten unterhaltsrechtlichen Regelsatze besonderen inhaltlichen Wertentscheidungen des Unterhaltsrechts Ausdruck verliehen haben. Die spruchhaften lateinischen Regelsatze bieten dem interessierten Leser eine Orientierungshilfe in der oft abstrakten Begriffswelt der modernen Gesetzessprache.
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